Berufstätige Eltern kennen das: Das Kind ist krank, die Arbeit ruft. Schon gerät der gut organisierte Alltag ins Wanken. Welche Rechte und Pflichten haben Eltern gegenüber ihrem Arbeitgeber? Und welche Möglichkeiten gibt es für eine kurzfristige Kinderbetreuung?
Organisation mit krankem Kind
Ein Albtraum für Eltern: Montagmorgen, krankes Kind, wichtige Präsentation um 9 Uhr. Kita und Tagesmutter nehmen kränkelnde Kinder wegen Ansteckungsgefahr nicht auf. Nicht alle Familien haben in solchen Situationen das Glück, spontan auf Verwandte oder flexible Freunde zurückgreifen zu können. Was also tun?
Was sieht das Arbeitsrecht vor?
Ist keine Betreuungsmöglichkeit verfügbar, darf ein Elternteil laut Gesetz bis zu drei Tage der Arbeit fernbleiben, um das kranke Kind zu pflegen. Diese Zeit muss weder durch Ferientage noch durch Überstunden kompensiert werden. Die Regelung greift für Arbeitnehmende mit Kindern bis 15 Jahre, für die ein ärztliches Zeugnis vorliegt.
Der Arbeitgeber kann ab dem ersten Tag der Abwesenheit ein Arztzeugnis für das kranke Kind verlangen, selbst wenn man dies bei eigener Krankheit erst später vorlegen müsste. Viele Chefs sind jedoch kulant, wenn es nur um wenige Tage geht und nicht zu oft vorkommt. Der 3-Tages-Anspruch mit Arztzeugnis gilt pro Krankheitsfall und nicht etwa pro Jahr: Ist der Nachwuchs länger als drei Tage krank, kann der andere, berufstätige Elternteil die zur Verfügung stehenden Tage beanspruchen. So ist immerhin eine Betreuung für sechs Tage am Stück sichergestellt.
Erhalten Eltern weiterhin den Lohn?
Das Fehlen wegen Kinderbetreuung im Krankheitsfall gilt als unverschuldet. Der Arbeitgeber muss den Lohn weiterzahlen, so als wäre der Arbeitnehmende selbst krank. Die beanspruchten Kinder-Pflegetage werden mit den persönlichen Krankheitstagen verrechnet. Die Dauer der Lohnfortzahlung hängt dann von der Regelung im individuellen Arbeitsvertrag, dem Wohnkanton sowie der Anstellungsdauer ab.
Häufen sich die Absenzen, weil der Nachwuchs wiederholt oder kurz aufeinander erkrankt, ist man dazu verpflichtet, sich um eine zumutbare Betreuungsalternative zu kümmern. Wenn die Anwesenheit zu Hause unabdingbar ist, wie im Falle eines schwer erkrankten Säuglings, entfällt diese Pflicht. Bei chronischen Krankheiten oder länger andauernden Therapien sollten Eltern am besten gemeinsam mit dem Arbeitgeber nach einer Lösung suchen.
Wo gibt es Unterstützung?
Damit es nicht zu einem unerwarteten Betreuungsengpass kommt, lohnt es sich, rechtzeitig externe Hilfe zu organisieren und sich auf den Ernstfall vorzubereiten. Bei Familienmitgliedern, Freunden und Nachbarn sollte im Vorfeld nachgefragt werden, ob sie notfalls aushelfen können. Zu wissen, an wen man sich kurzfristig wenden kann, gibt Sicherheit. Und die betreffenden Personen sind vorinformiert.
Entlastung in akuten Fällen ermöglichen auch Institutionen, die Pflege zu Hause anbieten. Als Rettungsanker für arbeitende Eltern zeigt sich zum Beispiel das Schweizerische Rote Kreuz (SRK). Mit dem Service «Kinderbetreuung zu Hause» bietet es rasch und unbürokratisch Hilfe an. Dazu verfügt das SRK über einen Pool aus qualifizierten Personen, die sich kurzfristig um kranke Kinder kümmern.
Der Betreuungsdienst kann für Babys und Kinder bis zum 12. Lebensjahr beansprucht werden: www.redcross.ch. Auch der Verband Kinder-Spitex Schweiz, ein Zusammenschluss von Kinder-Spitex-Organisationen und freiberuflichen Pflegefachpersonen, bietet unter www.kinder-spitex.ch Betreuung für Säuglinge und Kinder mit akuten oder chronischen Erkrankungen an. Möglicherweise kennt auch der Kinder- oder Hausarzt im Notfall Unterstützungsangebote in der Nähe.
Darüber hinaus gibt es meist Betreuungsangebote vom Kanton oder der Gemeinde auf Stunden- und Tagesbasis. Die Wohngemeinde, kirchliche Sozialdienste ebenso wie die regionale Familienberatungsstelle geben Auskünfte und helfen weiter. Auch hier ist es sinnvoll, wenn Eltern, die im Berufsleben stehen, frühzeitig Abklärungen treffen.